Die Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache (DGS), 1999 im Landesgleichstellungsgesetz und 2002 im Behindertengleichstellungsgesetz stellt eine wichtige Zäsur in der sozial-politischen Geschichte Hörgeschädigter in Deutschland dar.
- Behindertengleichstellungsgesetz BGG §6:
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.
(3) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.
- Die Kommunikationshilfeverordnung (KHV) §3 definiert Kommunkationshilfe wie folgt:
(1) Die Kommunikation mittels eines/r Gebärdensprachdolmetscher/ -in oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelfer/-innen, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelfer/-innen sind insbesondere
a) Schriftdolmetscher/-innen
b) Simultanschriftdolmetscher/-innen
c) Oraldolmetscher/-innen
d) sonstige Personen des Vertrauens (Kommunikationsassistent/-innen)

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